FlugschuleGültigkeit der PilotenscheineIn Österreich und Deutschland ist die Ausbildung für Paragleiter und Drachenflieger harmonisiert, das bedeutet - Ausbildungen (auch Teilausbildungen) und Fluglizenzen (Pilotenscheine) sind gegenseitig anerkannt. International gibt es über die FAI (Federation Aeronautic Internationale) zwischenstaatliche Anerkennungen von Pilotenberechtigungen. Grundsätzlich ist international immer nur die jeweils höchste Fluglizenz eines Landes in anderen Ländern anerkannt. Bei Paragleitern und Drachenflieger ist das der österreichische Paragleiterschein mit Überlandflugberechtigung und der deutsche B-Schein. Beschränkte Berechtigungen, wie z.B. der deutsche A-Schein und der österreichische Paragleiterschein (früher Sonderpilotenschein) ohne Überlandflugberechtigung sind nur zwischen Deutschland und Österreich anerkannt. Für Flüge in anderen Ländern benötigt jeder Pilot zusätzlich zur Überlandflugberechtigung auch eine IPPI-Card. Die IPPI Card ist eine Übersetzung der Pilotenberechtigung. Sie wird von der Flugschule ausgestellt und gilt nur in Verbindung mit der Fluglizenz. Umschreibungen von österreichische auf deutsche Berechtigungen und umgekehrt: Sind grundsätzlich nicht mehr notwendig, da die Berechtigungen, egal ob deutsch oder österreichisch, für deutsche und österreichische Staatsbürger in beiden Ländern dieselbe Gültigkeit haben. Scheine, die vor dem 30.6.2006 abgelaufen sind, müssen noch einmal durch eine Nachschulung verlängert werden und sind dann ebenfalls unbefristet gültig. Verlängert werden die Scheine durch einen Checkflug in einer Flugschule, der je nach der Art der Zusatzberechtigung (Tandem, Winde usw.) entsprechend ausgeführt wird (ein Tandempilot muß einen Tandemflug machen). Der Checkflug muß innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf des A-Scheins oder SOPI gemacht werden. Die Verlängerung wird in der Flugschule dann durch einen Eintrag ins Flugbuch durchgeführt und der Behörde gemeldet. Tandemverlängerung: Tandempiloten müssen zusätzlich zum Checkflug noch eine fliegerärztliche Tauglichkeit nachweisen, die zum Zeitpunkt der Verlängerung nicht älter als 3 Monate ist. |
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